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Maklerprovision §656C BGB - Doppeltätigkeit #Sue´s Blog

Maklerprovision – Was gilt wirklich?

Seit der Gesetzesänderung im Dezember 2020 ist die Maklerprovision bei Wohnimmobilien klar geregelt – und doch gibt es viele Missverständnisse. Wer zahlt was? Gilt das für alle Immobilien?  Und was muss im Vertrag stehen?

Ich bringe Klarheit – ohne Juristendeutsch.


📌 Die gesetzliche Regelung (§656c BGB)

📘 § 656c BGB – „Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien“

Dieser Paragraph regelt die Maklerprovision bei Doppeltätigkeit, also wenn der Makler für Käufer und Verkäufer gleichzeitig tätig ist und gilt bei der Vermittlung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern.

Wenn ein Makler eine Wohnimmobilie an Verbraucher vermittelt, gilt:

 

➡️ Die Provision muss hälftig geteilt werden – Käufer und Verkäufer zahlen jeweils 50 %.

➡️ Das gilt nur, wenn beide Parteien Verbraucher sind.

➡️ Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen.

🔍 Kernaussagen

  • Gleichbehandlung: Wenn der Makler von beiden Parteien eine Provision verlangt ➤ dann müssen beide Parteien zur Zahlung in gleicher Höhe verpflichtet sein.

  • Keine einseitige Belastung: ➤ Der Käufer muss nur dann zahlen, wenn der Verkäufer ebenfalls zur Zahlung verpflichtet ist – und mindestens zur Hälfte.

  • Verzicht wirkt doppelt: ➤ Wenn eine Partei auf die Provision verzichtet, gilt dieser Verzicht auch für die andere Partei.

  • Keine Umgehung möglich: ➤ Diese Regelung ist zwingend – sie kann nicht durch Vertrag umgangen werden.

  • Unwirksamkeit bei Verstoß: ➤ Ein Maklervertrag, der gegen diese Vorschrift verstößt, ist unwirksam.


🏡 Beispiel aus der Praxis

Ein Makler vermittelt eine Eigentumswohnung und arbeitet für Käufer und Verkäufer. Er vereinbart mit dem Verkäufer eine Provision von 3,57 %. ➡ Dann darf er vom Käufer höchstens ebenfalls 3,57 % verlangennicht mehr.

 

Wenn der Verkäufer gar keine Provision zahlen soll, ➡ dann darf der Makler auch vom Käufer keine Provision verlangen.

Beispielrechnung

Kaufpreis: 400.000 €

Provision: 3,57 % inkl. MwSt. = 14.280 €

→ Käufer: 7.140 € &  Verkäufer: 7.140 €



❗ Was oft übersehen wird

  • Die Regelung gilt nicht bei gewerblichen Käufern, beide Parteien müssen Verbraucher sein.

  • Die Provision muss vertraglich vereinbart sein – sonst gibt es keinen Anspruch.

  • Ein Exposé allein reicht nicht als Nachweis.


💬 Mein Tipp als Maklerin

Achten Sie auf klare Angaben im Maklervertrag. Fragen Sie nach, wenn unklar ist, wer was zahlt. Und lassen Sie sich nicht von Formulierungen wie „vom Käufer zu zahlen“ irritieren – das ist oft nicht rechtens.

🛑 Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die gesetzliche Regelung zur Maklerprovision ist öffentlich einsehbar und wird von mir transparent im Maklervertrag umgesetzt.



🔜 In Kürze folgen weitere Beiträge zu den Paragraphen § 656a, § 656b und § 656d BGB

– damit Sie auch bei Textform, Verbrauchereigenschaft und einseitiger Beauftragung bestens informiert sind.


Teilen Sie diesen Beitrag gern mit anderen, die gerade überlegen zu kaufen – Klarheit hilft beim Entscheiden.